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Gesetz über die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der WASt

Vom 26. Januar 1993

(GVBl. S. 40, 49)

(1) Die Deutsche Dienststelle (WASt) für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen Deutschen Wehrmacht wird aufgrund von §1 der Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Berlin vom 9. Januar 1951 als Dienststelle des Landes Berlin geführt.

(2) Die Aufgabenstellung der WASt umfaßt :

1. Kriegssterbefallanzeigen für Gefallene, Verstorbene, Angehörige der Kaiserlichen Armeen, der Wehrmacht einschließlich angegliederter Verbände und Formationen sowie für verstorbene fremdländische Kriegsgefangene,

2. Kriegsgräberangelegenheiten,

3. Dienstzeitnachweise für ehemalige Angehörige der Wehrmacht und des Wehrmachtsgefolges für Renten-, Nachversicherungs- und Versicherungszwecke,

4. Todeserklärensverfahren,

5. Klärung von Vermißtenfällen:

a) Versorgungsangelegenheiten von Witwen, Waisen und Eltern,

b) Todeserklärungsangelegenheiten,

c) Eherechtsangelegenheiten (Wiederverheiratung),

d) Erbrechtsangelegenheiten,

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6. Kriegsopferversorgung,

7. Kriegsgefangenenentschädigung,

8. Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer,

9. Vertriebenenangelegenheiten,

10. Hilfsmaßmahmen für Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Gebiete der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) in Gewahrsam genommen wurden,

11. Staatsangehörigkeitsangelegenheiten,

12. Unterhalts- oder Vaterschaftsfeststellungsverfahren,

13. Vormundschaftsverfahren,

14. nationalsozialistische Gewaltverbrechen,

15. Herausgabe von Gegenständen der ehemaligen Deutschen Wehr macht .

(3) Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, darf die WASt personenbezogene Daten verarbeiten. Das für soziale Angelegenheiten zuständige Mitglied des Senats wird verpflichtet, bis zum 31. Dezember 1993 durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten zu treffen, insbesondere über Art und Umfang der Daten, ihre Verarbeitung in Dateien oder sonstigen Datenträgern, ihre Löschung sowie die Datensicherung.

(4) Die Übermittlung personenbezogener Daten an Personen und andere Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs ist aufgrund einer Rechtsvorschrift oder der Einwilligung der Betroffenen zulässig oder wenn es zur Aufgabenerfüllung nach Absatz 2 erforderlich ist. Dies gilt auch für die Offenbarung personenbezogener Daten Dritter, es sei denn, daß deren schutzwürdige Belange entgegenstehen.

(5) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Zweiten Kaptitels des Sozialgesetzbuches X entsprechend.

Zuletzt geΣndert:
am 01.02.97

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